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Fortgeltung von Ehevorbereitungsprotokollen und bischöflichen Verwaltungsakten bei Verschiebung von Eheschließungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise
Das Erzbischöfliche Ordinariat teilt mit (XII)
In den vergangenen Monaten wurden Ehevorbereitungsprotokolle erstellt und teilweise schon bischöfliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Dispensen für Trauungen erteilt, die dann infolge der Kontaktverbote zur Eindämmung der Verbreitung des „Corona-Virus“ auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden mussten bzw. noch verschoben werden müssen. Das erzbischöfliche Ordinariat hat in diesem Zusammenhang entschieden:
1. Die erstellten Ehevorbereitungsprotokolle mit den beigefügten Dokumenten (Taufscheine etc.) behalten ihre Gültigkeit. Sie müssen daher nach der vom „Corona-Virus“ hervorgerufenen Krisensituation nicht neu erstellt werden. Sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, ist davon auszugehen, dass die persönlichen Ehevoraussetzungen weiterhin gegeben sind.
2. Bei längerer Verschiebung des Trautermins (mehr als sechs Monate) sind die Brautleute nach etwaigen zwischenzeitlichen Veränderungen ihrer persönlichen Verhältnisse oder ihres Ehewillens zu fragen. Zwecks Nachweises der Weitergeltung der damals gemachten Angaben unterzeichnen in diesem Falle die Brautleute das Brautprotokoll, versehen mit dem neuen Datum, erneut. Im Ehevorbereitungsprotokoll ist der Grund für die Verschiebung des Trautermins kurz zu vermerken.
3. Die auf der Grundlage des Ehevorbereitungsprotokolls erteilten Dispensen, Erlaubnisse, Nihil obstat gelten ebenfalls bis zur tatsächlich erfolgten Eheschließung fort. Sofern zwischenzeitlich wesentliche Veränderungen gegenüber den im Ehevorbereitungsprotokoll dokumentierten Verhältnissen eingetreten sind (z. B. durch Kirchenaustritt), muss das Ehevorbereitungsprotokoll dem diözesanen Büro für Eheangelegenheiten vorgelegt werden.
4. Auch Überweisungen ins Ausland behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit. Allerdings kann der für den Eheschließungsort zuständige Ordinarius anders entscheiden. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, ob es sich bei der Trauung um eine konkordatäre Eheschließung (mit zivil-rechtlichen Wirkungen) handelt. Hierbei wären dann auch die staatlichen Vorgaben zur Gültigkeit von Dokumenten zu beachten. Daher ist dem Brautpaar dringend anzuraten, mit dem ausländischen Traupfarramt zu klären, welche Dokumente und Genehmigungen ggf. erneut vorzulegen sind. In Zweifelsfällen ist Rücksprache mit dem Büro für Eheangelegenheiten zu halten.
Hochzeiten können auch an Sonntagen gefeiert werden
Der Erzbischof von Luxemburg dispensiert in unserer Diözese für den Zeitraum vom 20. September 2020 bis zum 19. September 2021 vom Partikularrecht, welches Trauungsmessen an den Sonn- und gebotenen Feiertagen verbietet.
Luxemburg, den 15. Juli 2020
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