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Friedhofsegnung, Beheizen von Kirchen, Konzerte
Das Erzbischöfliche Ordinariat teilt mit (XIV)
Aufgrund von verschiedenen Anfragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie weisen wir auf Folgendes hin:
1. Friedhofsegnungen
Bitte entnehmen Sie die aktuelle Bestimmungen im Artikel Keine öffentliche Friedhofsegnungen zu Allerheiligen und Allerseelen.
2. Heizen von Kirchengebäuden
Was das Heizen von Kirchengebäuden und die damit verbundene mögliche gesundheitliche Gefährdung betrifft, wiederholen wir die Mitteilung des Kierchefong an die Kirchenfabriken vom 9. Oktober 2020:
Durch Luftbewegungen können Aerosole und Tröpfchen durch den Kirchenraum transportiert werden. Luftbewegungen kommen u.a. durch Wärmequellen (Heizsysteme) und Temperaturunterschiede zustande. Ein Weg zur Risikominimierung im Kirchenraum besteht daher in einer Verringerung der Luftbewegungen. Ziel sollte sein, während des Gottesdienstes jede Luftbewegung zu vermeiden.
Generell sind zwei Hauptforderungen zu erfüllen:
- Einhaltung einer Raumluftfeuchte von 50 % bis 60 %
- Keine Aufheizung zum Gottesdienst
Was heißt das praktisch?
- Die geringste Luftzirkulation ergibt sich, wenn der Raum auf einer konstanten Temperatur gehalten wird,
- Warmluftheizungen mit Ventilatoren sollten rechtzeitig (wenigstens 15 Minuten, besser 30 Minuten) vor dem Gottesdienst ausgeschaltet werden, damit sich die Luftbewegungen beruhigen,
- Fußbodenheizungen können durchgehend betrieben werden,
- Elektrische Sitzkissenheizungen können uneingeschränkt betrieben werden,
- Unterbankheizungen, die nur zum Gottesdienst genutzt werden, sollten nicht mehr genutzt werden, da sie für eine starke Luftbewegung in unmittelbarer Nähe der Gottesdienstbesucher sorgen,
- Fensterheizungen (elektrische Heizstäbe unterhalb der Fenster) sollten bei kalten Temperaturen während des Gottesdienstes in Betrieb sein.
Vorsorglich ist den Gottesdienstbesuchern während der Wintermonate das ständige Tragen des Mund- und Nasenschutzes während des ganzen Gottesdienstes, selbst bei ausreichendem Sicherheitsabstand, anzuraten.
3. Konzerte
In der Advents- und Weihnachtszeit finden traditionell viele Musik- und Gesangskonzerte in den Kirchen statt. Bei etwaigen Anfragen gelten die folgenden Anweisungen:
a. Die Kirche ist im Besitz der Gemeinde
Falls der rector ecclesiae (Pfarrer-Moderator bzw. Pfarrer oder Rektor) die Anfrage grundsätzlich positiv bescheidet, ist der Veranstalter an die zuständige Gemeindeverwaltung zu verweisen, um zusätzlich deren schriftliches Einverständnis einzuholen.
Liegt eine Genehmigung der Gemeindeverwaltung vor, gelten folgende Hygienemaßnahmen:
- Die Hände sind vor Betreten des Gebäudes zu desinfizieren.
- Mund- und Nasenschutz sind obligatorisch beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten.
- Sitzen die Zuhörer nicht in einem Mindestabstand von 2 Metern voneinander entfernt, müssen sie während des ganzen Konzertes eine Schutzmaske tragen.
- Stehplätze sind verboten.
- Während des Singens müssen Sängerinnen und Sänger einen Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen einhalten. Sängerinnen und Sänger stellen sich nach Möglichkeit versetzt auf, um Gefahren durch Aerosolausstoß zu minimieren. Zudem ist darauf zu achten, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer möglichst in dieselbe Richtung singen.
- Die Dauer des Konzertes soll nach Möglichkeit eine Stunde nicht überschreiten.
- Mitwirkende haben in geschlossenen Räumen, in denen der Sicherheitsabstand nicht gewährt werden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Hiervon sind ausgenommen:
-
- Mitwirkende, sofern dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt,
- Mitwirkende, die für die künstlerische Darbietung einen festen Platz eingenommen haben und dabei den erforderlichen Mindestabstand einhalten (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in diesen Fällen nur für Auf- und Abtritt),
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag.
b. Die Kirche ist im Besitz des Kierchefong
Falls der rector ecclesiae (Pfarrer-Moderator bzw. Pfarrer oder Rektor) die Anfrage grundsätzlich positiv bescheidet, ist zusätzlich das schriftliche Einverständnis der zuständigen Kirchenfabrik einzuholen.
Es gelten dieselben Hygienevorschriften wie unter Punkt a.
Luxemburg, den 15. Oktober 2020
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