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Ofdreiwung . Avortement  
30. Oktober 2010

Schwangerschaftsabbruch - eine gesellschaftspolitische Frage

Zum Hintergrund

Wenn das Leben auf dem Spiel steht, ist die Gesellschaft gefordert. Über Gesetze und Regeln entscheidet sie, welche Spielräume sie wem und unter welchen Bedingungen zugesteht. Der folgende Beitrag wurde durch das Gutachten des Staatsrats zur Novellierung des Schwangerschaftsabbruchs angeregt. Es werden einzelne Aspekte dieser Meinung von philosophisch-theologischer Warte und im Kontext der Luxemburger Real-Politik besprochen. Ziel des Beitrags ist es nicht, die bekannte grundsätzliche Ablehnung des Schwangerschaftsabbruchs aus christlich-kirchlicher Sicht noch einmal darzulegen und zu legitimieren. Es geht vielmehr darum, die zur Zeit in der politischen Auseinandersetzung angeführten Positionen und Argumente kritisch zu beleuchten und gegeneinander abzuwägen.

Allgemein gilt in unserer Kultur das Tötungsverbot. Die von alters her zugestandenen Ausnahmen, wie der gerechte Krieg, die Notwehr und die Todesstrafe, wurden Stück für Stück der Kritik des aufgeklärten Menschen unterzogen und verloren ihre frühere Plausibilität. Dem gegenüber gewannen neue Formen des Tötens an gesellschaftlicher Akzeptanz. Sie werden in unserer offenen Gesellschaft als notwendiger Fortschritt einer sich vornehmlich individuell äußernden Freiheit verstanden und vertreten.

So wurde das ungeborene Leben von vorne herein dem Willen der Mütter untergeordnet und das Ende des Lebens vordergründig dem Willen der Sterbenden und Leidenden. Dabei fällt auf, dass die beiden Ausnahmen zum Tötungsverbot mit sich gegenseitig widersprechenden Argumenten begründet werden. Das bedingt zugestandene Töten am Ende des Lebens wird mit dem Argument der uneingeschränkten Selbstbestimmung des sich den Tod herbei wünschenden Menschen legitimiert. Gegen jede Fremdverfügung soll der Wille des Euthanasie-Kandidaten geschützt werden. Umgekehrt wird das Töten des ungeborenen Lebens mit dem Argument der indikationslosen Verfügungsgewalt der Mutter legitimert. Ihre erklärte Notsituation setzt das Lebensrecht des ungeborenen Kindes außer Kraft [1] . Was im ersten Fall der Euthanasie abgelehnt wird, nämlich die Verfügungsgewalt Dritter über das Leben eines Menschen, wird im Fall des Schwangerschaftsabbruchs zum Begründungsprinzip selber. Um den offensichtlichen Widerspruch in der öffentlichen Rechtfertigung bestimmter Ausnahmen zum Tötungsverbot zu verbergen oder argumentativ zu überwinden, müssen hierbei vier Voraussetzungen geschaffen werden: a) der Status des Embryos wird ausgeklammert; b) die Schwangerschaft wird als Teil der sexuellen und prokreativen Gesundheit der Mutter verstanden; c) der bei der Zeugung mitverantwortliche Vater wird nicht in den Blick genommen und d) wird die Gesellschaft ebenfalls ausgeklammert.

Zum Status des Embryos

Die heutige Embryonalforschung und -medizin lässt keinen Zweifel zu: mit der Zellverschmelzung beginnt artspezifisch menschliches Leben. Übersteht der Embryo die für ihn überlebensnotwendigen Etappen des Blastozysten und der Nidation, hängt er für die restlichen Wochen der Schwangerschaft so wie auch noch während der Zeit seiner Geburt und danach von den sich um ihn sorgenden Eltern ab. Die Mutter schenkt ihm den Lebensraum und die Ressourcen für sein Wachsen und Gedeihen. Sein Leben verdankt er, gesellschaftlich gesehen, seinen beiden Eltern.

Wer kann nun über dieses neue Leben, das Schutz und Aufnahme sucht, verfügen? Die Redewendung, die Mutter schenke dem Kind das Leben, täuscht über die Tatsache hinweg, dass der von Vater und Mutter gezeugte Embryo von Anfang an sein eigenständges Leben in Abhängigkeit von der Mutter führt. Bei der Frage nach dem Status des Embryos geht es gesellschaftlich gesehen darum, existierendes menschliches Leben zu klassifizieren und in unser Rechtssystem einzuordnen [2] . Die Statusfrage setzt sein Leben, seine Existenz ja gerade voraus. Diesem „naturalen“ Sachverhalt müsste eine wahre Gesetzgebung Rechnung tragen und entsprechen.

Die Frage nach dem Status des Embryos ist nicht nur eine Frage, die den Schwangerschaftsabbruch betrifft. Sie betrifft auch eine zukünftige Gesetzgebung betreffend den Embryonenschutz im Rahmen einer globalen Gesetzgebung zur Bio-Medizin, wie dies bereits mehrfach gefordert wurde. Man kann die Frage nach dem Status des Embryos also nicht einfach verdrängen, wie es der Staatsrat im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch tut [3] . In seiner Argumentation gesteht er dem menschlichen Leben durchaus zu, dass dessen Grundrechte zu schützen sind, ohne sich jedoch die notwendige Mühe zu geben, die Frage nach dem Status des Embryos anzugehen oder gar zu klären. So einfach darf man es sich nicht machen, wenn man redlich argumentieren möchte, denn damit ist bereits eine Vorentscheidung getroffen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass in der Wissenschaft z.Z. keine unterschiedlichen Theorien zum Beginn artspezifisch menschlichen Lebens diskutiert werden. Die Frage nach dem Status des Embryos ist ja keine naturwissenschaftliche Frage, sondern eine gesellschaftspolitisch- moralisch-rechtliche [4] . Es geht darum, ab wann man dem Embryo moralisch-rechtliche Bedeutung zuerkennt. Wie möchte man sonst und später seinen Schutz im Bereich der Forschung und der Fortpflanzungsmedizin begründen?

Zu den Fristen

In der gesellschaftlichen Auseinandersetzung um gesetzliche Reglungen des Schwangerschaftsabbruchs wurden deshalb immer wieder Fristen und Indikationen diskutiert. Die Frist, bis wann abgetrieben werden kann, orientiert sich seit der Antike an bestimmten Vorstellungen, wann menschliches Leben besonders gegenüber dem Eingriff Dritter als schwerwiegender zu bewerten sei. Diese Klugheits- und Vorsichtsregelung beabsichtigte keineswegs, den Schwangerschaftsabbruch vor dem Ablauf einer recht willkürlich gesetzten Zeitfrist zu banalisieren oder einfachhin dem Willen Dritter indikationslos zu überlassen. Allein das Faktum, dass es Gesetze in diesem Bereich gibt, spricht Bände. Die Frist legt den Zeitpunkt für andere gesetzliche Spielregeln fest. Was vor der Frist unter bestimmten Bedingungen als straffreies Unrecht geduldet wird, wird nach dem Ablaufen dieser Frist als schweres Verbrechen klassifiziert und als solches auch bestraft. In diesem Zusammenhang erstaunt es schon, dass der Staatsrat in seinem Gutachten weit über die Vorschläge der Regierungsvorlage hinausgeht und sich fragt, ob eine Regelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafrechts nicht eher angemessen sei.

Dass genau dieses eine Fristenlösung erst legitimierende Verständnis in Vergessenheit geraten ist, zeigt die Art und Weise, wie Staatsrat und andere argumentieren. Die Frist wird heute als völliger Freiraum verstanden und dargestellt. Niemandem außer der schwangeren Frau soll es - dieser Weltanschauung entsprechend - zustehen, über einen Abbruch zu entscheiden.

Frist und Indikation gehören in einer staatlichen Gesetzgebung zusammen, wenn es um den Schutz des Embryos und des Lebens geht. Je sicherer wir es mit lebensfähigem menschlichem Leben zu tun haben, umso stärker muss sein Schutz geregelt werden. Oder anders formuliert: die Gründe, das Leben des Embryos zu beenden, müssen mit seinem zunehmendem Alter stärker sein. Die Argumente, die für den Gebrauch von Frühabtreibung verursachenden Mitteln (wie der « Abtreibungspille » Myfégyne (RU 486)) angeführt werden, setzen ja hier an und spielen die Bedeutung eines möglichen Frühaborts herunter. Die entwicklungsbiologische Grauzone wird genutzt, um das Gewissen und das Verständnis um die Handlung einzutrüben. Auch hier sieht man gut, dass die vorgegebenen Argumente eher eine dem Argument vorausgehende Position und Überzeugung veranschaulichen, als dass sie diese belegen oder rechtfertigen würden.

Doch zurück zum Zusammenhang zwischen Frist und Indikation. Je nach Lebensalter des Embryos müssten die angeführten Gründe schwerwiegender sein, außer man stellt sich auf den Standpunkt, dass die Entwicklungsstadien des Embryos unerheblich für dessen moralischen und rechtlichen Schutz seien. Diese grundsätzlich vorsichtige und respektvolle Position vertritt die katholische Kirche. Sie tritt für einen unbedingten Schutz des Lebens von seinem Anfang bis zu seinem Ende ein. Die aktuelle politisch-rechtliche Diskussion scheint genau in die entgegengesetzte Richtung zu gehen. Die Frist (12. Woche oder 14. Woche nach der Befruchtung) wird als rechtsfreier Raum verstanden und dargestellt, sozusagen als Schutzraum für die Verfügungsfreiheit und –gewalt der schwangeren Frau.

Das geltende Luxemburger Gesetz ermöglicht den Schwangerschaftsabbruch sogar weit über diese “erste” Frist hinaus, nämlich dann, wenn das Leben oder die Gesundheit entweder des Kindes oder der Mutter einer sehr schweren Bedrohung ausgesetzt sind [5] . Diese graduelle Steigerung einer Indikation macht den Zusammenhang noch einmal deutlich: Frist und Indikation gehören zusammen. Es ist in der Novellierung nicht vorgesehen, den Spät-Abbruch (nach der 12. Woche) eigens zu regeln. Man bleibt bei der höheren Gradualität, was die Indikation (die in diesem Fall auch nicht vom Staatsrat bestritten wird) anbelangt, und einer stärkeren Überprüfung der Indikation durch zwei Ärzte [6] .

Die Schwangerschaft als Bestandteil der sexuellen und prokreativen Gesundheit der Frau

Eine radikale Wende in der Diskussion um den Schwangerschaftsabbruch wird nicht nur in der euphemistischen, aber falschen Beschreibung als “Interruption volontaire de la grossesse“ [7] deutlich, sondern auch in der systemischen Verortung der Fragestellung. Versteht man die Schwangerschaft als eine Frage der Gesundheit der Frau, wird der Embryo ipso facto zum Bestandteil dieser Gesundheit. Er fördert oder stört die sexuelle und prokreative Gesundheit der Frau, wenn man der internationalen Begrifflichkeit folgt, wie sie Eingang in die Texte der Vereinten Nationen, des Europarats und der Europäischen Union gefunden hat. Insofern er die Gesundheit der Frau fördert, wird man alles dran setzen, dass er auch noch unter eigenen schwierigsten Lebens- und Gesundheitsbedingungen überlebt. Die Neonatologie hat sich zu einem hochstehenden Zweig moderner Medizin und Forschung entwickelt. Stört er jedoch die Gesundheit der Frau, wird er als “Fremdkörper” entfernt. Und schon wird wieder deutlich, warum der Staatsrat ebenso wie die Befürworter einer liberalen Schwangerschaftsabbruchspolitik der Frage des moralisch-rechtlichen Status des Embryos ausweichen müssen.

Der ausgeblendete Vater

Auffallend ist ebenfalls, dass der Vater als Mit-Erzeuger und Mit-Verantwortlicher im Zusammenhang mit einem potentiellen Abbruch der Schwangerschaft ausgeblendet wird. Darf er sich im Zusammenhang mit einer “künstlichen Befruchtung” seiner rechtlichen Verantwortung für das von ihm “angenommene” Kind nicht entziehen [8] , so wird er bei der Abtreibung seines biologischen Kindes nicht einmal in den Blick genommen. Auch hier stellen sich Fragen der Konsistenz und der Kohärenz unserer legalen Texte: würde man diese Einstellung im Recht verallgemeinern, käme dies einer Freistellung der Väter von ihrer Verantwortung gleich.

Die vergessene Gesellschaft

Ebenso wie der Embryo und der Vater kommt auch die Gesellschaft als Solidargemeinschaft bei der Frage nach dem Schwangerschaftsabbruch auf den ersten Blick nicht vor. Wenn es aber darum geht, die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch aus den Mitteln der Gesundheitskasse solidarisch zu zahlen, wird die Gesellschaft in die Pflicht genommen. Ihre erste Aufgabe aber wäre es ja, den Schutz des Lebens und das Zusammenleben für eine gegebene Gesellschaft zu regeln. Wenn sie schon nicht bereit ist, das Leben ab der Zeugung zu schützen, so müsste sie sich zumindest darüber einigen, welche Gründe in einer bestimmten Zeitepoche als Entschuldigung für einen straffreien Abbruch der Schwangerschaft akzeptiert werden. Diese Gründe, im Sinne einer kindlichen (eugenischen), sozialen oder einer gesundheitlichen Indikation mütterlicherseits, müssten gesondert besprochen und rechtlich geregelt werden. Sie müssten dann ebenfalls zeitlich unterschiedlich moduliert werden. Erst so würde der Gesetzgeber der realen Komplexität der Frage gerecht. Wie bereits angedeutet, muss er sich dieser Komplexität sowieso im Zusammenhang mit einer noch ausstehenden Gesetzgebung zur Bio-Medizin stellen. Spätestens bei der gesellschaftlichen Diskussion um den Embryonenschutz im Zusammenhang mit der Forschung muss hier Farbe bekannt werden.

Zur Beratung

Aus Beratung und Erfahrung ist bekannt, wie schwierig und lebenseinschneidend Entscheidungen zu einem Schwangerschaftsabbruch sind. Keine Frau wendet sich aus einer reinen Laune heraus gegen ihr Kind. In ihrem Gewissen wird sie sich zu einer Entscheidung durchringen. Dabei wird sie ihre möglichen Lebensentwürfe, mit oder ohne Kind zu leben, gegeneinander abwägen. Am Ende wird sie ihr Urteil mit Hilfe von Gründen fällen. Vor diesen ihren Gründen wird sie als Person gerade stehen können und müssen, wenn (später) Zweifel über die persönliche Entscheidung über Richtig oder Falsch aufkommen. Diese Gründe werden immer subjektiv bleiben und sie fordern den Respekt Dritter. Dennoch markieren sie die Linie. Es sind Gründe, Indikationen, die den Abbruch im Gewissensurteil der Frau rechtfertigen. Manche argumentieren, dass der Wechsel von einem „Indikations-modell“ zu einem „Beratungs-modell“ dieser Logik folge. Dadurch werde deutlich, dass es keine festgeschriebenen und vom Staat offiziell gebilligten Indikationen gäbe, die den Schwangerschaftsabbruch sozusagen „objektiv“ rechtfertigen würden.

Der Vorschlag der Regierung setzt hier an, indem er die Entscheidung der Frau durch kompetente Beratungsangebote unterstützen will. So sollen das Leben und die Freiheit in ihren sich entgegenstehenden Ansprüchen geschützt werden. Der Staatsrat sieht die Wichtigkeit einer der Entscheidung der Frau vorausgehenden Beratung ebenfalls [9] ein, erhebt aber Zweifel am Pflichtcharakter einer solchen Beratung. Die angeführten Zweifel bemühen ein antiquiertes und autoritäres Verständnis von Beratung sowie einen polemischen Einwurf hinsichtlich der Sinnhaftigkeit einer Beratung im Falle einer Vergewaltigung. Dieses fehlgeleitete und falsche Verständnis von Beratung führt dann zur Ablehnung des Pflichtcharakters. Wenn dieses Verständnis der Wirklichkeit entsprechen würde, müsste man folgerichtig jede Form von Beratung ablehnen und nicht nur eine Pflichtberatung.

Professionelle Beratung versteht sich heute als ergebnisoffene Begegnung, die jemandem, der in einer Entscheidungssituation ist, helfen soll, zu einem geklärten und stabilen Urteil zu kommen. Es geht um die Autonomie der Frau, auf die sowohl der Staatsrat als auch die Regierungskoalition so großen Wert legen. Zur Stärkung der Autonomie trägt nicht die einsame Entscheidung bei. Die autonome Person ist ein Mensch, der eingebunden ist in ein Netz von Menschen, die ihm nah oder fern sein können. Wer eine Entscheidung trifft, die sein Leben und seine Zukunft verändern wird, tut gut daran, sich im Dialog mit einem anderen qualifizierten Menschen professionell zu beraten, damit er seine Entscheidung sicherer treffen kann. Die vielen Angebote professioneller Beratung für einzelne Personen und Firmen sind ein beredtes Zeugnis für einen aufgeklärten Umgang mit Beratungsangeboten. Diese entmündigen gerade nicht; sie fördern vielmehr die Selbstbestimmung [10] .

Mal abgesehen von diesen fachlichen Überlegungen zum Prinzip „Beratung“ überhaupt, ergibt sich der Pflichtcharakter einer professionellen Beratung im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch jedoch direkt aus der Pflicht des Staates das Leben auch der ungeborenen Kinder zu schützen. Da er dies nicht gegen den Willen der schwangeren Frauen tun kann und soll, ist er auf deren Mitwirken angewiesen. In dieser Sackgasse der Freiheit und der staatlichen Gesetze selber wird er ohnmächtig und gleichzeitig die letzte Entscheidung der Frau achten müssen sowie die Beratung zur Pflicht machen müssen. Auch wenn der Rechtsstaat die Letztentscheidung der schwangeren Frau machtlos und ohne Strafandrohung akzeptieren muss, kommt er auf der anderen Seite nicht umhin, sich so wirksam und zielstrebig wie möglich für das ungeborene Leben einzusetzen.

Warum soll diese ergebnisoffene und gezielte Beratung im außermedizinischen Kontext angeboten werden? Ärzte sind immer wieder auch als Berater in medizinischen und die Gesundheit des Menschen betreffenden Fragen gefordert, dem Patienten zu einer aufgeklärten und freiheitlichen Entscheidung zu helfen. Dies gehört zu ihrer Aufgabe. Da beim Schwangerschaftsabbruch vielfach aber nicht medizinische, sondern andere Nöte im Vordergrund stehen, nämlich Fragen der Beziehung und der sozialen Versorgung, liegt es auf der Hand, dass die zweite Beratung sozial-psychologischen Beratungsstellen anvertraut werden soll. Nicht selten wird es auch darum gehen, der Mutter Gehör für ihre persönlichen Bedenken gerade auch gegenüber einer freiheitsgefährdeten Einflussnahme Dritter, und hier maßgeblich gegenüber dem Vater, zu schenken, und sie so gegebenenfalls in ihrer anderen Autonomie zusammen mit dem Kind zu schützen.

Die aktuelle Regierungsvorlage zur Abänderung des Gesetzes von 1978 trägt der Komplexität insofern eher Rechnung, als die nun über den Staatsrat angeregte Vereinfachung und Reduktion der Schwierigkeiten auf eine indikationslose Frist, die es der schwangeren Frau anheimstellt, eine einsame und persönliche Entscheidung zu treffen. Durch den Vorschlag einer ergebnisoffenen und zielstrebigen Beratung unterstützt die Regierungsvorlage die schwangere Frau bei ihrer schwierigen Entscheidung durch professionelle Begleitung. Auch wenn u.U. nicht alle betroffenen Frauen eine solche außermedizinische Beratung brauchen oder in Anspruch nehmen wollen, wird der Staat in diesem Fall seiner Rolle gerecht, indem er mittels des Beratungsangebots rechtstaatlich anzeigt, dass ein ethisch-rechtlicher Güterkonflikt zwischen „Leben“ und „freiheitlicher Selbstbestimmung“ besteht.

Die Kirche als Anwalt für das Leben

Gesetze regeln moralische Minima in einer pluralistischen Gesellshaft. Der Schwangerschaftsabbruch müsste nach einem aufgeklärten Verständnis des Grundrechts auf Leben eigentlich aus jeder Gesetzgebung als Möglichkeit legalen Handelns ausgeschlossen bleiben. Klar jedenfalls bleibt, dass nicht alles, was legal zugelassen wird, auch schon moralisch legitim ist. In der aktuellen politischen Diskussion geht es ja darum, verschiedene gesetzliche Ansätze, den Schwangerschaftsabbruch zu regeln, miteinander zu vergleichen und gegeneinander abzuwägen. Es geht real-politisch darum, größere Übel zu vermeiden.

Die katholische Kirche kann von ihrem Selbstverständnis und von ihrer Mission her weder den Vorschlag der Regierung und noch weniger die Änderungsvorstellungen des Staatsrates teilen. Sie setzt sich immer wieder eindringlich für den Schutz des Lebens ein, weil sie das Lebensrecht des Kindes als unverhandelbar annimmt. Sie stellt sich entschieden auf die Seite der schwachen und entrechteten Menschen. Als Anwalt auch des ungeborenen Lebens bringt sie ihre Argumente und Überlegungen freimütig in den Dialog um eine bessere Gesellschaft für alle ein, ohne dabei die Nöte der betroffenen Frauen zu minimisieren, jedoch in der Bemühung, Alternativen aufzuzeigen. Es geht ihr letztlich um einen würdigen und respektvollen Umgang mit allen Formen des Lebens. Sie ist überzeugt, dass es weder dem einzelnen Menschen noch der Gesellschaft als solcher zusteht, sich als Richter über das Leben anderer Menschen zu erheben. Es geht ja schließlich um Fragen des Verständnisses und der Einheit der gesamten Menschenfamilie. Die fundamentale Gleichheit aller Menschen, so klein und schwach sie auch sein mögen, steht nicht zur Verfügung. Jedes Leben ist lebenswert!


[1“En ce qui concerne le risque que l’enfant à naître sera atteint d’une maladie grave, de malformations physiques ou d’altérations psychiques importantes, le Conseil d’Etat est d’avis que ce n’est pas le risque même de la naissance d’un enfant gravement malade qui doit être considéré en tant que indication, mais l’état de détresse qu’il déclenche chez la femme enceinte », so in seinem Gutachten vom 16. Juli 2010 (Mémorial A, No 6103/2, du 19.8.2010)

[2Der rezente tragische Fall der vor dem Diekircher Bezirksgericht und nun vor dem Appellationsgerichtshof verhandelt wurde, legt den Finger tief in die Wunde des Rechtssystems, in welchem die Luxemburger Richter bislang einem Embryo von 28 Wochen die juristische Persönlichkeit absprechen und ihn implizit zur Sache abstufen. (siehe Tageblatt, „Obergerichtshof bestätigt, Man ist erst Mensch nach der Geburt“, Romain Durlet, 27.10.2010).

[3„Le Conseil d’Etat fait abstraction d’un examen des différentes théories du début potentiel de la vie de l’être humain dont les droits fondamentaux doivent être protégés, ainsi que du statut juridique du fœtus.“

[4Siehe hierzu die Ausführungen von Norbert Campagna, Réflexions philosophiques sur la cessation volontaire de la grossesse, in forum 296, (2010), S.12-15.

[5Artikel 352,3 : « Après ce délai l’interruption de la grossesse ne pourra être pratiquée que si deux médecins qualifiés attestent par écrit qu’il existe une menace très grave pour la santé ou la vie de la femme enceinte ou de l’enfant à naître. »

[6In Deutschland hat der Gesetzgeber nach jahrelangem Ringen im Mai 2009 eine Änderung des Gesetzes vorgenommen, um den Unterschied in der Bewertung einer Spätabtreibung zu verdeutlichen.

[7Campagna weist in seinem bereits zitierten Artikel darauf hin, dass es sich ja nicht um eine « temporäre » Unterbrechung der Schwangerschaft handelt, die man dann später wieder weiterführen könnte, sondern eben um eine Beendigung, eine « cessation volontaire de la grossesse ».

[8Siehe Code Civil Art. 312 « Le désaveu n’est cependant pas recevable s’il est établi, par tous moyens de preuve, que l’enfant a été conçu par voie d’insémination artificielle, soit des œuvres du mari, soit des œuvres d’un tiers du consentement écrit du mari. »

[9„Le Conseil d’Etat souligne l’importance particulière d’une consultation dont doit pouvoir bénéficier gratuitement et sans délai chaque femme chez qui la grossesse va de pair avec une situation de détresse.“

[10Norbert Campagna weist ebenfalls auf dieses Argument hin.

Erny GILLEN
 
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